Wer neben der Schule jobben möchte, muss sich an Gesetze halten

Geschrieben am 4. März 2010. Einsortiert unter: Gastronomie, Hotel, Personalwesen | Tags:, , |

Realschüler Martin ist 14 und möchte sich sein Taschengeld aufbessern. Doch bevor er sich einen Job sucht, hat er einige Fragen: Wie lange kann ich arbeiten? Muss ich Steuern bezahlen? Wird mir etwas abgezogen für die Sozialversicherung? Darf ich als Jugendlicher alle Arbeiten machen?

Beliebte Jobs für Schüler sind zum Beispiel Zeitungen austragen, in Supermärkten Regale auffüllen oder bei der Inventur helfen. Ein Grund dafür ist, dass sie diese Arbeiten schon nach geringer Anlernzeit ausüben können. Ein zweiter Grund ist von rechtlicher Bedeutung: Es handelt sich hier um leichte Tätigkeiten, die weder recht anstrengend noch gefährlich oder gesundheitsschädigend sind. Und genau das ist die Voraussetzung dafür, dass Teenager unter einem Alter von 15 Jahren arbeiten dürfen. Martins Schwester Iris (16) hilft in einem Hotel als Zimmermädchen aus.

Es gibt zwei Gesetze, die Antwort auf die Frage geben, was und wie lange Minderjährige arbeiten dürfen. Das Jugendschutzgesetz regelt unter anderem, wo sie sich aufhalten dürfen – und wo nicht. Martin kann also nicht in einem Glückspielsalon oder einem Nachtclub jobben, da er sich dort auch nicht aufhalten darf. Wichtiger ist aber das Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieses gibt genau Auskunft darüber, in welchem Umfang Martin eine Stelle annehmen darf.

Kinderarbeit ist in Deutschland grundsätzlich verboten, und Kind ist man laut Gesetz bis zum 16. Geburtstag. Grundsätzlich heißt immer, dass es Ausnahmen gibt: Schüler ab 13 dürfen zwei Stunden pro Tag eine leichte Tätigkeit gegen Bezahlung ausüben, wenn die Schule darunter nicht leidet und die Eltern zustimmen. In der Landwirtschaft sind es sogar drei Stunden täglich. Als Einschränkung gilt aber: Sie dürfen nicht vor acht Uhr und nicht nach 18 Uhr zum Dienst antreten, und auch dann nicht vor der Schule, wenn der Unterricht mal später beginnt.

Eine weitere Ausnahme gilt für Kinder, die als Model, mit musikalischen Auftritten oder als Schauspieler Geld hinzuverdienen. Für sie hat der Gesetzgeber ganz genau festgelegt, wie lange und in welchem Umfang sie auf der Bühne bzw. vor der Kamera stehen dürfen.

Martin darf also im Moment täglich zwei Stunden zwischen acht und 18 Uhr arbeiten, wenn seine Eltern einverstanden sind und die Aufgabe seinem Alter angemessen ist. Er dürfte weder im Spielcasino noch z. B. als Bauarbeiter jobben, weil sich das negativ auf seine moralische bzw. körperliche Entwicklung auswirken könnte.

Eine längere Arbeitszeit als zwei Stunden täglich sind für ihn nur möglich, wenn er ein „Schnupperpraktikum“ im Rahmen der Schule macht. Iris darf, da sie über 15 ist und damit als Jugendliche gilt, mehr arbeiten. Deshalb konnte sie in einem Hotel anfangen, wo sie jeden zweiten Samstag von sieben bis etwa 15 Uhr Gästezimmer sauber macht.

Die maximale Arbeitszeit liegt für sie bei acht Stunden pro Tag. Sie muss außerdem mindestens eine Pause haben, wenn sie länger als 4,5 Stunden beschäftigt ist. Diese Pause muss wenigstens eine halbe Stunde lang sein, und wenn sie mehr als sechs Stunden am Tag arbeitet, dann sogar eine Stunde. Ihre Arbeitszeit ist also sieben Stunden, die so genannte Schichtzeit (mit Pausen) acht Stunden. Abgerechnet wird bei einer Bezahlung nach Stunden aber nur die reine Arbeitszeit.

Martin würde gerne in dem Hotel, in dem seine Schwester ihr Taschengeld aufbessert, als Page oder Kellner jobben. Wenn dabei die Vorschriften bezüglich der Arbeitszeiten eingehalten werden und er nicht zu schwer tragen muss, ist das kein Problem. Er hofft, dass er dabei etwas Trinkgeld bekommt und so das eher magere Salär etwas besser ausfällt.

Für beide Geschwister ist ihre Tätigkeit ein so genannter „Mini-Job“. Das heißt, sie verdienen unter 400 Euro pro Monat. In diesem Fall muss ihnen ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge abziehen, sie bekommen den kompletten Verdienst ausbezahlt. Nur der Chef muss eine Pauschale an die Versicherungsträger überweisen.

Gleiches gilt bei einer kurzfristigen Beschäftigung wie einem Ferienjob. Als solche gilt es, wenn ein Schüler nicht länger als zwei Monate oder nicht mehr als 50 Tage im Jahr in einem Betrieb aushilft. Als Schüler gelten dabei alle, die an einer allgemeinbildenden Einrichtung einen staatlich anerkannten Schulabschluss erwerben. Das heißt: alle Haupt-, Real-, Gesamtschüler oder Gymnasiasten, aber nicht Teilnehmer an Volkshochschul- oder ähnlichen Kursen.

Arbeitet Iris in allen Ferien und somit mehr als 50 Tage im Jahr, dann braucht sie eine Lohnsteuerkarte, damit der Hotelbetreiber alle Abgaben an das Finanzamt und die Sozialversicherungen (Kranken- Pflege- und Rentenversicherung) ordnungsgemäß abführen kann. In der Regel bekommt Iris die Lohnsteuer allerdings komplett wieder zurück, wenn sie am Ende des Jahres eine Steuererklärung abgibt.

Die Lohnsteuerkarte erhält man bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Je nach Höhe des Verdienstes kann es also sogar notwendig werden, eine Rentenversicherungsnummer zu beantragen. Das kann man beim Versicherungsamt ebenfalls in der kommunalen Verwaltung.

Die wichtigsten Regeln:

13- und 14-Jährige:

  • max. 2 Std. Arbeitszeit pro Tag, nur leichte Arbeiten; in der Landwirtschaft max. 3 Std. pro Tag
  • nicht vor 8 Uhr und nicht nach 18 Uhr

15- bis 17-Jährige:

  • max. 8 Std. pro Tag oder 40 Std. pro Woche, evtl. 8,5 Std. pro Tag bei Ausgleich innerhalb derselben Woche, so dass nie mehr als 40 Std. pro Woche gearbeitet wird
  • nicht vor 6 Uhr und nicht nach 20 Uhr
  • Freizeit zwischen Ende einer Schicht und Anfang der Schicht am nächsten Tag mind. 12 Std.

16- und 17-Jährige:

  • Ausnahmen bezüglich der Anfangs- und Endzeiten:
  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
  • in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
  • in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr (17-Jährige ab 4 Uhr),
  • in Betrieben mit extremer Hitze im Sommer ab 5 Uhr

Pausenanspruch für alle Jugendlichen:

  • ab 4,5 Std. Arbeitszeit mind. 30 Minuten
  • ab 6 Std. Arbeitszeit mind. 60 Minuten

Urlaubsanspruch auch bei Mini-Jobs:

  • bis 15-Jährige: mindestens 30 Werktage,
  • 16-Jährige: mindestens 27 Werktage,
  • 17-Jährige: mindestens 25 Werktage,

Dabei gilt jeweils das Alter, das der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres hatte.

Sonn- und Feiertagsarbeit für alle Jugendlichen:

  • mindestens zwei Sonntage im Monat müssen arbeitsfrei bleiben
  • keine Beschäftigung am ersten Weihnachtsfeiertag, am Ostersonntag sowie am 1. Mai, außerdem am 24. und 31. Dezember ab 14 Uhr

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